Allgemeine Bedingungen der UEFA für die öffentliche Vorführung von Spielen der UEFA-Fussball-Europameisterschafts-Endrunde 2008 (nachfolgend „UEFA EURO 2008™“)
1 Öffentliche Vorführung von Spielen der UEFA EURO 2008™
Als öffentliche Vorführung gilt jede Vorführung von Spielen der UEFA EURO 2008TM, die ausserhalb der Privatsphäre bestehend aus Familie und privaten Gästen auf einem Bildschirm oder einer Grossleinwand mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern stattfindet (nachfolgend „Public Viewing“).
2 Erfordernis einer Lizenz
Public Viewing erfordert eine Lizenz der UEFA. Die Lizenz kann ausschliesslich online auf www.euro2008.com beantragt werden.
3 Tarif
Die Lizenz wird gegen Bezahlung einer Gebühr erteilt, wenn das Public Viewing als Veranstaltung mit Eintrittspreis(en), Sponsoring und/oder einer anderen Form der kommerziellen Verwertung organisiert wird. Die Lizenzgebühr wird pro Spiel und Bildschirm/Grossleinwand gemäss folgendem Tarif berechnet:
CHF 10 / EUR 6 pro Quadratmeter (pro Spiel und Bildschirm/Grossleinwand). Lizenzgebühren werden nicht zurückerstattet.
Sofern das Public Viewing in keiner Weise kommerziell verwertet wird, erteilt die UEFA eine gebührenfreie Lizenz.
4 Technische Vorkehrungen und Übertragung
Der Veranstalter der Public-Viewing-Veranstaltung (nachfolgend „Veranstalter“) ist allein verantwortlich für alle technischen Vorkehrungen, die für die vollständige Übertragung des betreffenden Spiels der UEFA EURO 2008™ (nachfolgend „Spiel“) erforderlich sind, sowie für die Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten.
Der Veranstalter ist verpflichtet, das Spiel live und in voller Länge vorzuführen, so wie es vom offiziellen Broadcaster für das entsprechende Land ausgestrahlt wird . Das Fernsehsignal darf in keiner Weise verändert werden (Kürzungen, Einblendungen jeglicher Art usw.).
Wiederholungen oder zeitversetzte Vorführungen sind nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Wiederholungen oder zeitversetzte Vorführungen, die im Programm des offiziellen Broadcasters enthalten sind.
5 Genehmigungen Dritter
Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Einholung aller weiteren Genehmigungen, die für die Vorführung des Spiels am betreffenden Ort erforderlich sind. Dazu gehören:
(a) Genehmigung des offiziellen Broadcasters des betreffenden Gebiets;
(b) Genehmigungen von Verwertungsgesellschaften, insbesondere für die öffentliche Nutzung von Musik und/oder Bildmaterial;
(c) jegliche für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche lokale Genehmigung.
Die UEFA und ihre Tochtergesellschaften tragen für die Organisation der Public-Viewing-Veranstaltung keinerlei Verantwortung.
6 Keine Assoziierung mit der UEFA EURO 2008™
Es ist dem Veranstalter untersagt, sich als Sponsor oder Partner der UEFA EURO 2008™ auszugeben oder der Öffentlichkeit zu suggerieren, dass eine ähnliche Verbindung besteht. Ebenso ist es dem Veranstalter untersagt, Dritten Sponsoringrechte für die UEFA EURO 2008™ oder andere direkte oder indirekte Rechte hinsichtlich einer Assoziierung mit der UEFA EURO 2008™ einzuräumen.
7 Sponsoring der Public-Viewing-Veranstaltung
Dem Veranstalter ist es gestattet, folgenden Personen Sponsoringrechte für die Public-Viewing-Veranstaltung einzuräumen:
(a) den kommerziellen Partnern der UEFA für die UEFA EURO 2008™; und/oder
(b) dem offiziellen Broadcaster des entsprechenden Landes; und/oder
(c) Dritten, deren Kerngeschäft und/oder deren Marken oder Werbung, die mit der Public-Viewing-Veranstaltung assoziiert werden, nicht in der Liste mit den reservierten oder verbotenen Produktkategorien enthalten sind.
Nähere Informationen zu den kommerziellen Partnern der UEFA für die UEFA EURO 2008™ und die Liste mit den reservierten und verbotenen Produktkategorien finden sich Der Veranstalter kann sich direkt mit den kommerziellen Partnern der UEFA in Verbindung setzen. Wenn ein kommerzieller Partner innerhalb von dreissig Tagen nicht antwortet, ist davon auszugehen, dass kein Interesse seinerseits besteht.
Ist der Veranstalter ein Konkurrent eines kommerziellen Partners der UEFA für die UEFA EURO 2008™ oder ein Konkurrent des offiziellen Broadcasters des entsprechenden Landes, ist es ihm untersagt, als Sponsor der Public-Viewing-Veranstaltung aufzutreten oder in Werbeaktivitäten im Zusammenhang mit der Public-Viewing-Veranstaltung zu erscheinen.
Nur kommerzielle Partner der UEFA für die UEFA EURO 2008TM oder der offizielle Broadcaster des entsprechenden Landes können präsentiert werden:
(i) Im Umkreis von 3 Metern des Bildschirms/der Grossleinwand (einschliesslich des Rahmens des Bildschirms/der Grossleinwand), oder
(ii) Auf dem Bildschirm/der Grossleinwand innerhalb von 10 Minuten vor, während und bis fünf Minuten nach dem Spiel (davon ausgenommen ist Werbung, die über das Fernsehsignal des offiziellen Broadcasters des entsprechenden Landes ausgestrahlt wird).
8 Verkaufskonzessionen
Der Veranstalter kann im Zusammenhang mit der Public-Viewing-Veranstaltung Essen, Getränke oder sonstige Waren oder Dienstleistungen verkaufen oder einem Dritten den Verkauf davon erlauben. Solche Verkäufe dürfen jedoch nicht in einer Art und Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln könnte, dass zwischen diesen Drittparteien und der UEFA EURO 2008TM ein Sponsoringverhältnis oder eine andere offizielle Verbindung besteht (davon ausgenommen sind die offiziellen Sponsoren der UEFA EURO 2008™).
9 Keine Verwendung von Logos/Marken der UEFA EURO 2008™
Der Veranstalter anerkennt, dass das offizielle Logo und die offiziellen Marken der UEFA EURO 2008™ (einschliesslich Maskottchen und Trophäe) durch Urheberrechte, Markenrechte und andere geistigen Eigentumsrechte der UEFA geschützt sind. Dem Veranstalter ist es untersagt, Marken oder anderes geistiges Eigentum der UEFA zu verwenden oder Dritten deren Verwendung zu gestatten.
10 Sanktionen und Rechtsvorbehalt
Nicht genehmigte Public-Viewing-Veranstaltungen oder Verstösse gegen die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen können rechtliche Folgen oder Geldstrafen nach sich ziehen. Die UEFA behält sich sämtliche Rechte vor.
11 Informationen
Nähere Informationen können angefordert werden.
12 Anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Bedingungen unterliegen schweizerischem Recht. Die zwingenden nationalen Vorschriften des Ortes, wo die Public-Viewing-Veranstaltung stattfindet, bleiben vorbehalten.